Zwei Kolleg:innen aus demselben Team sind sich uneinig: Die eine sagt, für Gruppenfotos bei der Abschlussfeier reiche die alte KUG-Regel zu „Versammlungen", die andere besteht auf einer schriftlichen DSGVO-Einwilligung für jedes einzelne Kind. Wer hat recht? Die etwas unbequeme Antwort: teilweise beide – denn beim Fotorecht auf Jugendfreizeiten gelten zwei Gesetze gleichzeitig, und sie beantworten nicht exakt dieselbe Frage. Dieser Beitrag ordnet ein, wie Kunsturhebergesetz und DSGVO zusammenspielen und was das für eure Praxis bedeutet.
Zwei Gesetze, ein Foto – wie KUG und DSGVO zusammenspielen
Das Kunsturhebergesetz (KUG) stammt aus dem Jahr 1907 und regelt das „Recht am eigenen Bild": Wer ein Bildnis einer Person verbreiten oder öffentlich zeigen will, braucht grundsätzlich deren Einwilligung. Die DSGVO ist gut hundert Jahre jünger und regelt umfassend den Umgang mit personenbezogenen Daten – und ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, zählt als personenbezogenes Datum. Seit Geltung der DSGVO 2018 wurde in der Rechtswissenschaft intensiv diskutiert, ob das KUG neben der DSGVO überhaupt noch anwendbar ist. Die inzwischen überwiegende Auffassung: Das KUG bleibt relevant, insbesondere über die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO für Meinungsfreiheit und journalistische Zwecke – für die alltägliche Fotopraxis eines Vereins außerhalb journalistischer Berichterstattung wird jedoch regelmäßig zusätzlich die DSGVO herangezogen. In der Literatur ist diese Abgrenzung im Detail nicht abschließend geklärt.
Für Vereine ist diese akademische Unsicherheit im Alltag weniger dramatisch, als sie klingt: Beide Regelwerke laufen in der Praxis auf eine ähnliche Kernanforderung hinaus – eine informierte, freiwillige und im Zweifel nachweisbare Zustimmung der abgebildeten Person beziehungsweise ihrer Sorgeberechtigten. Wer diese Zustimmung sauber einholt, muss sich um die genaue dogmatische Einordnung im Ernstfall deutlich weniger Sorgen machen.
Das Kunsturhebergesetz: Recht am eigenen Bild
Kern des KUG ist § 22: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bei Minderjährigen entscheiden hierüber die Sorgeberechtigten, mit zunehmendem Alter des Kindes regelmäßig gemeinsam mit dem Kind. § 23 KUG nennt anschließend Ausnahmen, bei denen ausnahmsweise keine Einwilligung nötig ist – etwa Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als bloßes „Beiwerk" neben einer Landschaft, oder Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben.
Bemerkenswert ist, dass das KUG damit deutlich älter ist als jede Diskussion um Internet oder soziale Netzwerke – es wurde ursprünglich als Reaktion auf unautorisierte Fotografien im frühen 20. Jahrhundert geschaffen. Dass es trotzdem noch heute angewendet wird, liegt daran, dass sein Grundgedanke – niemand soll ungefragt in der Öffentlichkeit abgebildet werden – zeitlos ist. Für die digitale Verbreitung über soziale Netzwerke wurde es allerdings nie speziell konzipiert, weshalb die DSGVO hier ergänzend eine wichtige, zeitgemäßere Rolle übernimmt, etwa mit ihren Vorgaben zu Widerruf, Auskunftsrecht und Löschung.
Die Ausnahmen des § 23 KUG – und warum sie oft überschätzt werden
Gerade die Versammlungs- und Beiwerk-Ausnahmen werden in der Praxis häufig zu großzügig ausgelegt. Wichtig ist: Auch wenn eine dieser Ausnahmen grundsätzlich greift, gilt sie nach § 23 Abs. 2 KUG nicht, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person – bei Kindern der Sorgeberechtigten – verletzt wird. Bei einer Jugendfreizeit lässt sich zudem oft schon bezweifeln, ob eine kleine Kindergruppe beim Lagerfeuer oder Geländespiel wirklich eine „Versammlung" im Sinne des Gesetzes darstellt, oder ob nicht doch einzelne Kinder klar im Fokus stehen und damit gerade kein bloßes Beiwerk mehr sind. Wer sich auf diese Ausnahmen verlässt, bewegt sich deshalb rechtlich auf dünnerem Eis, als es auf den ersten Blick wirkt.
Die DSGVO: Foto als personenbezogenes Datum
Unabhängig von der KUG-Bewertung greift bei jedem Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, zusätzlich die DSGVO – schon das Anfertigen, erst recht aber das Speichern und Veröffentlichen eines Fotos ist eine „Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Für diese Verarbeitung braucht ihr eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Bei Fotos von Kindern im Freizeitkontext ist das in aller Regel die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, da sich ein Verein bei minderjährigen Teilnehmenden nur eingeschränkt auf ein „berechtigtes Interesse" nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen kann. Diese Einwilligung muss den Anforderungen des Art. 7 DSGVO genügen: freiwillig, informiert, für den konkreten Zweck erteilt und jederzeit widerrufbar.
Über die reine Einwilligung hinaus gelten für gespeicherte Fotos außerdem die allgemeinen DSGVO-Grundsätze aus Art. 5: Fotos sollten nur so lange aufbewahrt werden, wie der jeweilige Zweck es erfordert, und nur den Personen im Verein zugänglich sein, die sie für ihre Aufgabe tatsächlich benötigen. Ein unstrukturierter, für alle im Verein einsehbarer Fotoordner mit Aufnahmen aus vielen Jahren Vereinsgeschichte widerspricht diesem Grundsatz eher als eine überschaubare, nach Freizeit und Zweck sortierte Ablage.
Praktische Konsequenz für Freizeitleitungen
Für die Praxis lässt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung ableiten, unabhängig davon, wie die akademische Debatte um KUG versus DSGVO im Detail ausgeht: Holt für Fotoveröffentlichungen grundsätzlich eine schriftliche, konkrete Einwilligung ein, statt euch auf die KUG-Ausnahmen zu verlassen. Wer ohnehin eine saubere, DSGVO-konforme Einwilligung einholt, erfüllt in aller Regel automatisch auch die strengeren Anforderungen des KUG mit – der umgekehrte Weg, sich allein auf eine KUG-Ausnahme zu stützen und die DSGVO-Anforderungen zu ignorieren, funktioniert dagegen nicht zuverlässig.
Ein Beispiel aus der Praxis: Das Lagerfeuer-Gruppenfoto
Ein klassisches Beispiel macht den Unterschied greifbar: Eine Gruppe sitzt am letzten Abend gemeinsam am Lagerfeuer, jemand macht ein Erinnerungsfoto. Wird dieses Foto nur intern in einer geschützten Nachbereitungsmappe fürs Team verwendet, ist die rechtliche Ausgangslage vergleichsweise entspannt. Soll dasselbe Foto jedoch auf der Vereins-Website oder im Instagram-Feed landen, braucht es für jedes darauf erkennbare Kind eine gültige, auf diesen Zweck bezogene Einwilligung – die Berufung auf die KUG-Versammlungsausnahme reicht dafür in aller Regel nicht aus, weil einzelne Kinder auf einem solchen Foto meist klar erkennbar und keineswegs nur „Beiwerk" sind. Dieses Beispiel zeigt, warum die Unterscheidung zwischen interner und öffentlicher Nutzung in der Praxis so wichtig ist – und warum sich Teams frühzeitig überlegen sollten, für welchen Zweck ein Foto überhaupt gemacht wird.
Wann reicht eine einfache Einwilligung, wann braucht es mehr Dokumentation?
Für interne, nicht veröffentlichte Fotos – etwa eine geschützte Nachbereitungsmappe nur fürs Team – ist der rechtliche Rahmen tendenziell großzügiger als für eine öffentliche Veröffentlichung auf Website oder Social Media. Trotzdem gilt: Auch intern verarbeitete Fotos sind personenbezogene Daten und unterliegen den DSGVO-Grundsätzen zu Zweckbindung, Speicherbegrenzung und Datensicherheit. Wie sich Datenschutz-Grundpflichten für Vereine insgesamt einordnen lassen, zeigt der Datenschutz-Bereich der Website.
Eine hilfreiche Faustregel: Je größer der Empfängerkreis und je weniger Kontrolle ihr über die weitere Verwendung habt, desto höher sollten die Anforderungen an Einwilligung und Dokumentation sein. Ein Foto im internen Team-Ordner braucht weniger Formalität als dasselbe Foto auf einem öffentlichen Instagram-Kanal mit vielen Followern.
Häufige Irrtümer im Praxisalltag
Drei Missverständnisse begegnen einem in der Praxis besonders oft. Erstens: „Wir sind ein Verein, für uns gilt die DSGVO nicht" – falsch, die DSGVO unterscheidet nicht zwischen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen. Zweitens: „Die Eltern haben ja bei der Anmeldung generell zugestimmt" – eine pauschale, unspezifische Zustimmung ohne klaren Bezug zu Fotos reicht datenschutzrechtlich meist nicht aus. Drittens: „Auf dem Gruppenfoto ist ja niemand einzeln zu erkennen" – schon bei kleinen Kindergruppen reicht oft die Erkennbarkeit über Kleidung, Größe oder Kontext, damit ein Kind identifizierbar bleibt, auch ohne dass das Gesicht komplett frontal zu sehen ist.
Ein vierter, ebenfalls verbreiteter Irrtum: „Das Foto stand doch nur 24 Stunden in der Story, das zählt nicht." Auch eine zeitlich befristete Veröffentlichung – etwa eine Instagram- oder Facebook-Story – ist rechtlich eine Veröffentlichung im Sinne von KUG und DSGVO. Dass ein Inhalt nach kurzer Zeit automatisch verschwindet, ändert nichts daran, dass er in dieser Zeit ohne gültige Einwilligung unrechtmäßig sichtbar war – und schließt zudem nicht aus, dass ihn andere zwischenzeitlich per Screenshot gespeichert haben.
Konkrete Handlungsschritte für eure Freizeit
Praktisch bedeutet das für die Vorbereitung: Foto-Einwilligung als festen, eigenständigen Baustein in die Anmeldeunterlagen aufnehmen, Nutzungszwecke konkret benennen, und im Team eine feste Zuständigkeit für die Prüfung vor jeder Veröffentlichung festlegen. Wie sich diese Zuständigkeit organisatorisch verankern lässt, zeigt der Handbuch-Bereich zu Präventionsrollen – dort lässt sich zum Beispiel festhalten, wer im Team die Foto-Freigabe verantwortet.
Sinnvoll ist außerdem, die getroffenen Entscheidungen kurz zu dokumentieren – etwa mit einem Vermerk, welche Fotos für welchen Zweck freigegeben wurden. Das mag im ersten Moment nach zusätzlichem Aufwand klingen, erspart aber spätestens bei der nächsten Rückfrage einer Familie langes Suchen und Rätselraten, wer wann was entschieden hat.
Hinweis – keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag ordnet das Verhältnis von Kunsturhebergesetz und DSGVO allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Abgrenzung zwischen beiden Regelwerken ist rechtlich nicht in jedem Detail abschließend geklärt; für eine verbindliche Einschätzung eurer konkreten Situation wendet euch an eine Anwältin oder einen Anwalt bzw. die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
Fazit: Im Zweifel für die schriftliche Einwilligung
Die Frage „KUG oder DSGVO" lässt sich für die Praxis pragmatisch auflösen, ohne dass ihr die akademische Debatte im Detail nachvollziehen müsst: Wer für Fotoveröffentlichungen konsequent eine konkrete, schriftliche Einwilligung einholt, bewegt sich auf beiden rechtlichen Ebenen auf sicherem Terrain – und kann sich bei einer Rückfrage von Eltern oder einer Prüfung jederzeit auf eine nachvollziehbare Grundlage berufen. Die beiden Gesetze als Gegner zu behandeln, zwischen denen ihr euch entscheiden müsst, greift ohnehin zu kurz – in der Praxis ziehen KUG und DSGVO für ein verantwortungsvoll handelndes Team meist am selben Strang.